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   OLG Hamburg, 22.11.2022 - 5 U 83/21   

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https://dejure.org/2022,43890
OLG Hamburg, 22.11.2022 - 5 U 83/21 (https://dejure.org/2022,43890)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.11.2022 - 5 U 83/21 (https://dejure.org/2022,43890)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. November 2022 - 5 U 83/21 (https://dejure.org/2022,43890)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.04.2019 - I ZR 93/17

    Prämiensparverträge - Irreführendes Kündigungsschreiben eines Kreditinstituts

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.11.2022 - 5 U 83/21
    Zwar fehlt einer für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerten Rechtsansicht die zur Erfüllung des Tatbestandes der wettbewerbsrechtlichen Irreführung (§ 5 Abs. 1 UWG a.F., § 5 Abs. 1 und 2 UWG n.F.) erforderliche Eignung zur Täuschung (BGH GRUR 2019, 754 Rn. 31 - Prämiensparverträge).

    Vertritt ein Unternehmen im Rahmen der Rechtsdurchsetzung oder -verteidigung eine bestimmte Rechtsansicht, so handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die deshalb grundsätzlich selbst dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn sie sich als unrichtig erweist (BGH GRUR 2019, 754 Rn. 31 - Prämiensparverträge).

    Jedoch erfasst § 5 Abs. 1 UWG a.F. (§ 5 Abs. 1 und 2 UWG n.F.) Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (BGH GRUR 2019, 754 Rn. 32 - Prämiensparverträge).

  • LG Hamburg, 17.06.2021 - 312 O 201/20

    Wirksamkeit pauschalierter Mahnkosten in AGB

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.11.2022 - 5 U 83/21
    Hanseatisches Oberlandesgericht Az.: 5 U 83/21 312 O 201/20 LG Hamburg.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.06.2021, Aktenzeichen 312 O 201/20, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.06.2021, Az. 312 O 201/20, abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 6 U 84/13

    Zulässigkeit der Inrechnungstellung von Pauschalen für Rücklastschriften und

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.11.2022 - 5 U 83/21
    Die von der Beklagten gewählte Praxis würde, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben wäre, gegen § 309 Nr. 5b BGB verstoßen, weswegen nach § 306a BGB auch die Unterlassung der von der Beklagten praktizierten Inrechnungstellung der Pauschalen begehrt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 729, 730).

    Die gegenständliche Abrechnungspraxis verstößt gegen § 309 Nr. 5b BGB, weil den Kunden eine Pauschale in Rechnung gestellt wird, ohne ihnen den Nachweis eines geringeren Schadens vorzubehalten (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 729, 730).

  • BGH, 23.04.2020 - I ZR 85/19

    Preisänderungsregelung

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.11.2022 - 5 U 83/21
    Ob Aussagen über die Rechtslage von § 5 Abs. 1 UWG a.F. (§ 5 Abs. 1 und 2 UWG n.F.) erfasst sind, hängt davon ab, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung, auffasst (BGH GRUR 2020, 886 Rn. 42 - Preisänderungsregelung).
  • BGH, 13.10.2020 - VIII ZR 161/19

    Streitwert in Verbandsprozessen: Verbandsklage gegen die Verwendung von

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.11.2022 - 5 U 83/21
    Für Fälle des Verbots von gesetzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 UKlaG) ist regelmäßig ein Streit- und Beschwerdewert in einer Größenordnung von 2.500,- EUR je angegriffener Teilklausel festzusetzen (st. Rspr., vgl. BGH MMR 2021, 40 Rn. 7, 8).
  • OLG Saarbrücken, 10.05.2023 - 5 U 57/22

    Folgen einer Veräußerung von Nachlassgrundstück durch Vermächtnisnehmer und

    Die Beweislast für das Bestehen der jeweiligen Ausgleichungspflicht trifft denjenigen, der - wie die Kläger - eine Anrechnung von Vorempfängen verlangt (Senat, Urteil vom 22. Juli 2022 - 5 U 83/21; Fest, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 2050 Rn. 43; Kregel, in: RGRK, a.a.O., § 2050 Rn. 22); das ist auch mit Blick auf den vorprozessualen Schriftverkehr nicht anders, der nach dem oben Gesagten wohl verstandenermaßen (§§ 133, 157 BGB) kein irgendwie geartetes Zugeständnis einer Ausgleichungspflicht durch den Beklagten enthielt, sondern lediglich - erkennbar - Möglichkeiten einer evtl. gütlichen Einigung ausloten und vorbereiten sollte.

    Es handelt sich um eine von der Schenkung zu unterscheidende Art der unentgeltlichen Zuwendung ("causa sui generis"); sie beruht auf einer - durch Auslegung zu ermittelnden - Einigung der Parteien darüber, dass aufgrund eines objektiven Ausstattungsanlasses mit der "behaltensfesten" Zuwendung einer der genannten Ausstattungszwecke verfolgt wird (Senat, Urteil vom 22. Juli 2022 - 5 U 83/21; OLG Karlsruhe, ZEV 2011, 531; Ann in: MünchKommBGB, 8. Auflage 2020, § 2050 Rdn. 14 f.).

    Bei größeren Zuwendungen kann die Deutung als Ausstattung naheliegen, wenn die objektiven Voraussetzungen für eine Ausstattung gegeben sind und sich eine andere causa nicht feststellen lässt (Senat, Urteil vom 22. Juli 2022 - 5 U 83/21; OLG Karlsruhe, ZEV 2011, 531; Fest, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 2050 Rn. 15).

    Die nach § 2050 Abs. 3 BGB erforderliche besondere "Anordnung" ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die zwar grundsätzlich keiner besonderen Form bedarf und auch konkludent erfolgen kann, es sei denn, sie ist Bestandteil eines Rechtsgeschäfts, das selbst formbedürftig ist (Senat, Urteil vom 22. Juli 2022 - 5 U 83/21; Lohmann, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB 4. Aufl., § 2050 Rn. 11).

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